Aus aktuellem Anlass erinnert die VDV an die strenge Meldefrist bei drohender Arbeitslosigkeit. So müssen sich Profis, deren Arbeitsverhältnisse am 30. Juni 2024 enden und die noch keinen Anschlussvertrag unterschrieben haben, laut den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB III) spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (also bis zum 31. März 2024) bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Profis diese Meldefrist versäumen und dann nach dem 30. Juni 2024 arbeitslos sind, müssen sie mit einer einwöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes rechnen.
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